Fördermittel
Aktueller Hinweis (Stand: 16.01.2007):
In Rheinland-Pfalz läuft die bisherige Wohneigentumsförderung nach Angaben der zuständigen Landestreuhandstelle derzeit unverändert weiter. Auch beim Programm für 2007, das voraussichtlich im März starten wird, seien keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.
Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher.
Ansprechpartner und zuständig für die Förderung sind die Stadt- und Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden.
I. Förderung im Behördenverfahren ("Eigentumsprogramm 2006")
Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohnraum, der Ankauf bestehender Wohnungen (auch der bisher zur Miete bewohnten Wohnung) sowie Aus-, Umbau und Erweiterung. Berechtigt sind Haushalte, insbesondere mit Kindern, die die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG nicht überschreiten. Beim Bestandserwerb wird der Erwerb vorhandener, angemessen großer Wohnungen zur Selbstnutzung unterstützt, wenn damit der Wohnbedarf des Haushaltes unmittelbar, dauerhaft und angemessen gesichert wird, der Kaufpreis angemessen ist und ohne wesentlichen Bauaufwand ein haushaltsgerechtes Wohnen möglich ist. Die Angemessenheit des Kaufpreises wird durch die Förderstelle geprüft. Sie verlangt regelmäßig ein Wertgutachten. Das Wohngebäude sollte beim Bestandserwerb in der Regel eine Restnutzungsdauer von mindestens 45 Jahren haben.
Art und Höhe der Fördermittel:
- Baudarlehen, je nach Einkommen und Haushaltsgröße: Sofern die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um mindestens 40 % unterschritten wird: Pro Person 10.000 Euro sowie zusätzlich 8.000 Euro pro Kind, bei Einkommen von 40 bis 20 % unter der Grenze 7.000 Euro pro Person und zusätzlich je 6.000 Euro pro Kind, und bei Einkommen von 20 % unter der Grenze bis zur Einkommensgrenze 4.000 Euro pro Person und zusätzlich je 4.000 Euro pro Kind. Kinder zählen dabei jeweils als "Person" und als "Kind", und für Haushalte mit Schwerbehinderten und "junge Ehepaare" (beide Partner unter 40 Jahren und noch keine 5 Jahre verheiratet) erhöht sich das Baudarlehen - je nach Einkommen - um 10.000, 7.000 bzw. 4.000 Euro.
Bei Aus- und Umbau, Umwandlung und Erweiterung darf das Baudarlehen nicht mehr als die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Baukosten betragen.
- Zusätzliche Baudarlehen: Für Neubau, Erst- und Bestandserwerb in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in Höhe von 5.000 Euro. Außerdem bei allen Vorhabensarten Erhöhung des Baudarlehens für behinderungsbedingte bauliche Sondermaßnahmen um bis zu 13.000 Euro (Betrag auch mehrfach möglich, wenn mehrere Personen mit unterschiedlichen Bauanforderungen zum Haushalt gehören).
- Aufwendungsdarlehen, nur bei Neubau und Ersterwerb (bis zu 15 Jahre, um eine tragbare Belastung zu erreichen): Für jede Person im Haushalt 1.800 Euro, und für Haushalte mit Schwerbehinderten und "junge Ehepaare" erhöht es sich um 1.800 Euro (Betrag im ersten Jahr pro Person 225 Euro). Der Betrag vermindert sich jedes Jahr um 1/15 der Anfangssumme). Im Einzelfall kann auch ein geringerer Betrag festgesetzt werden, wenn das volle Aufwendungsdarlehen nicht erforderlich ist, um die Belastung tragbar zu gestalten. Die Zahlung kann nach 6 bzw. 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit eingestellt werden, wenn der Eigentümer keine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegt. Dieser wird nur bis zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 60 % ausgestellt.
Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
- Zinssätze:
Bau- und zusätzliche Darlehen: Vereinbart werden 6 % pro Jahr, doch zunächst kann der Zinssatz auf Zeit zur Erzielung einer tragbaren Belastung auf 1 % pro Jahr gesenkt werden. Nach 10 Jahren dann Erhöhung auf 3 % und nach 16 Jahren auf 4,5 % möglich. Nach 25 Jahren wird der volle im Vertrag vereinbarte Zins gefordert.
Aufwendungsdarlehen: 16 Jahre zinslos, danach 6 % pro Jahr.
- Tilgung:
Bau- und zusätzliche Darlehen:
Bei Neubau, Ersterwerb, Aus-, Umbau und Erweiterung: Jährlich 1 % zuzüglich ersparter Zinsen. Beim Bestandserwerb: Jährlich mindestens 2 % zuzüglich ersparter Zinsen. Bei einer Restnutzungsdauer des Wohnraums von weniger als 45 Jahren ist der Tilgungssatz unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer so zu bemessen, dass die vollständige Tilgung des Förderdarlehens zehn Jahre vor Ende der voraussichtlichen Nutzungsdauer erfolgt. Dadurch ergibt sich eine höhere Tilgung.
Aufwendungsdarlehen: 16 Jahre tilgungsfrei, danach jährlich 2 % zuzüglich ersparter Zinsen.
- Weitere Kosten: Bau- und zusätzliche Darlehen: Einmalig 0,5 % des bewilligten Darlehensbetrages. Aufwendungsdarlehen: Einmalig 1 % des bewilligten Darlehensbetrages.
II. Förderung im Hausbankenverfahren ("Ergänzungsprogramm 2006")
Berechtigt sind Haushalte, die die jeweils die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um höchstens 30 % überschreiten. Gefördert werden dieselben Vorhaben wie im "Behördenverfahren" (siehe oben), also Neubau und Ersterwerb von Wohnraum, der Ankauf bestehender Wohnungen (auch der bisher zur Miete bewohnten Wohnung) sowie Aus-, Umbau und Erweiterung.
- Art und Höhe der Fördermittel:
Die Förderung besteht in der Zusage des Landes, sicherzustellen, dass die Hausbank dem Antragsteller für die Laufzeit von 15 Jahren ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen bereitstellt, das durch Grundpfandrechte besichert ist. Verbürgt wird dabei aber nur das Darlehenskapital, nicht jedoch die Nebenleistungen wie z. B. Zinsen einschließlich Säumniszinsen, Abschlussgebühren und ähnliches.
Das geförderte Darlehen beträgt pro Person im Haushalt 5.000 Euro. Es erhöht sich für jedes Kind im Haushalt um 2.000 Euro pro Kind (Kinder zählen auch hier als "Person" und als "Kind"), und für Haushalte mit Schwerbehinderten und "jungen Ehepaaren" (siehe oben) um 5.000 Euro. Für Neubau, Erst- und Bestandserwerb in Gemeinden ab 30.000 Einwohner erhöht sich das Darlehen um 5.000 Euro. Für behinderungsbedingte bauliche Sondermaßnahmen bei allen Vorhabensarten zusätzlich bis zu 13.000 Euro (Betrag auch mehrfach möglich, wenn mehrere Personen mit unterschiedlichen Bauanforderungen zum Haushalt gehören).
Beim Bestandserwerb sowie bei Aus- und Umbau, Umwandlung und Erweiterung dürfen die Fördermittel nicht mehr als die Hälfte der Kauf- bzw. Baukosten betragen.
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- Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
Zinssatz (pro Jahr) in den ersten 10 Jahren 1 % und in den folgenden 5 Jahren 3 %, Tilgung (mindestens 1 % pro Jahr, wobei auch ein gleichwertiger Tilgungsersatz durch Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen o. ö. vereinbart werden kann) und weitere Kosten gemäß den Vereinbarungen im Darlehensvertrag.
III. Förderung durch die Übernahme von Bürgschaften
In bestimmten Fällen fördert das Land auch durch die Übernahme von Bürgschaften, um Kapitalmarktdarlehen zu sichern. Anträge dafür nehmen die Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Kreis- und Stadtverwaltungen entgegen, in deren Bereich das Baugrundstück liegt. Über den Antrag entscheidet die Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (siehe oben). In Zweifelsfragen empfiehlt es sich daher, sich unmittelbar dorthin zu wenden.
Auskunft auch bei der
Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz,
Ernst-Ludwig-Straße 6-10,
55116 Mainz,
Tel: 06131/13-3006,
Fax: 06131/133034,
Mail: landestreuhandstelle@lth-rlp.de.
Und beim
Ministerium der Finanzen,
Kaiser-Friedrich-Straße 5,
55116 Mainz,
Tel: 06131/1642-07, -35, -68 und 164326.
Die Förderprogramme der KfW im Überblick (Stand: 1.01.2007)
Für den Bau oder Kauf, aber auch die Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden, stellt die KfW Förderbank verschiedene Förderprogramme zur Verfügung. So werden neben Krediten für den Kauf von Wohneigentum auch Darlehen mit besonders günstigen Zinssätzen für Maßnahmen zum Energiesparen und zur Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid (CO2) vergeben, beispielsweise für die Heizungserneuerung, Wärmedämmung und die Nutzung erneuerbarer Energie. Die KfW-Mittel sind nicht an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Sie stehen daher grundsätzlich jedem Haus- oder Wohnungseigentümer offen, der eine der förderfähigen Maßnahmen durchführt. Welches Programm konkret in Frage kommt, richtet sich in erster Linie nach der Art des Vorhabens.
Neubau
Neubauten werden durch das KfW-Wohneigentumsprogramm unterstützt, das keine besonderen Anforderungen an die (energetische) Qualität des Gebäudes stellt. Für Neubauten, die bestimmte technische Energiewerte einhalten (Passivhäuser und so genannte KfW-Energiesparhäuser 40 bzw. 60), ist das Programm "Ökologisch Bauen" vorgesehen. Es kann darüber hinaus auch genutzt werden, wenn in Neubauten Heizungstechnik auf der Basis erneuerbarer Energien installiert werden soll, und lässt sich sowohl eigenständig als auch in Kombination mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm einsetzen. Sofern das Gebäude mit einer kleineren Photovoltaik-Anlage (zur Stromerzeugung aus Sonnenlicht) ausgerüstet werden soll, kommt zusätzlich das Programm "Solarstrom Erzeugen" in Betracht.
Erwerb von bestehenden Wohngebäuden
Auch der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden wird mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm unterstützt, wobei hier ebenfalls keine besonderen Anforderungen an die (energetische) Qualität des Gebäudes gestellt werden.
Die KfW bietet außerdem mit dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm und dem Programm "Wohnraum Modernisieren" zwei Programme, mit denen sich verschiedene Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden finanzieren lassen. Beide können mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm kombiniert werden, wenn unmittelbar nach dem Erwerb saniert bzw. modernisiert werden soll.
Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm ist vor allem für die umfangreiche energetische Sanierung von Wohngebäuden gedacht, die vor dem Jahr 1984 fertig gestellt worden sind. Bei Förderung einzelner Maßnahmepakete darf es davon abweichend auch bis zum 31.12.1994 fertig gestellt worden sein.
Das Programm "Wohnraum Modernisieren" ist dagegen weniger streng auf Maßnahmen zur CO2-Verringerung ausgerichtet. Es lässt sich für die Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden einsetzen, beispielsweise in den Bereichen Sanitär und Elektro, bei der Erneuerung der Heizung (ohne die Nutzung erneuerbarer Energien) oder der Fenster, für Balkone und Wintergärten, die Veränderung des Wohnungszuschnitts und für den alten- und behindertengerechten Umbau von Wohnraum (Programmvariante STANDARD). In der Programmvariante ÖKO-PLUS werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie die Wärmedämmung von Dach und Fassade und die Erneuerung der Fenster sowie der Austausch von Einzelöfen und Nachtspeicherheizungen und die Erneuerung der Heizung auf der Basis erneuerbarer Energien gefördert. Bei dieser Variante gibt es besonders günstige Zinsen.
Sofern das Gebäude mit einer kleineren Photovoltaik-Anlage (zur Stromerzeugung aus Sonnenlicht) ausgerüstet werden soll, kommt zusätzlich das Programm "Solarstrom Erzeugen" in Betracht.
Modernisierung und Sanierung von bestehenden Wohngebäuden
Für die Modernisierung und Sanierung der eigenen vier Wände stehen das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Programm "Wohnraum Modernisieren" zur Verfügung. Die Mittel aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm und dem Programm "Wohnraum Modernisieren" können jeweils eigenständig genutzt werden, lassen sich in bestimmten Fällen aber auch miteinander kombinieren.
Sofern das Gebäude mit einer kleineren Photovoltaik-Anlage (zur Stromerzeugung aus Sonnenlicht) ausgerüstet werden soll, kommt zusätzlich das Programm "Solarstrom Erzeugen" in Betracht.
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite kfw-foerderbank.de oder baufoerderer.de.
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